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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/16/0147 1 (hier Anwendungsfall von § 7 und § 11 Abs 5 UmgrStG 1991)Stammrechtssatz
Da § 22 Abs 4 UmgrStG 1991 nicht zwischen Einbringungsvorgängen mit und solchen ohne Gegenleistung differenziert und diese Norm als lex specialis zu den Bestimmungen des GrEStG 1987 anzusehen ist, bemißt sich die Grunderwerbsteuer für alle Einbringungsvorgänge gemäß § 12 UmgrStG 1991, die einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 oder § 1 Abs 2 GrEStG 1987 erfüllen, vom Zweifachen des Einheitswertes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160253.X01Im RIS seit
20.11.2000