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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §936;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/16/0159 2Stammrechtssatz
Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und daß eine solche Bedingung nach § 26 GebG zu behandeln ist (Hinweis E 26.3.1952, 1454/49, VwSlg 559 F/1952; E 2.5.1956, 1175/54; E 18.12.1961, 867/61; E 20.4.1967, 37/67), sodaß die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten ist, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfaßten Verlängerungszeiten entfällt (Hinweis Warnung-Dorazil, Die Stempelgebühren und Rechtsgebühren/4, 280 letzter Absatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160235.X01Im RIS seit
20.11.2000