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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0249Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/10 89/14/0062 1Stammrechtssatz
Gemäß § 252 Abs 1 BAO können von einem Feststellungsbescheid abgeleitete Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Derartige Einwände sind vielmehr bereits mit Berufung gegen den Feststellungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen. Die Berufung des Abgabenpflichtigen war daher insoweit abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160248.X01Im RIS seit
03.04.2001