Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft - wie hier zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - gegeben sind, kommt eine "weniger einschneidende Maßnahme" als die Verhängung der Schubhaft nicht in Betracht (Hinweis E 14.10.1994, 94/02/0170, 0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020421.X03Im RIS seit
20.11.2000