RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0370

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1991/207;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das Ergebnis des bei einer Atemluftprobe mit einem Alkomat-Gerät festgestellten Ausmaßes der Alkoholisierung ist kein Tatbestandselement, welches im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinen muß. Auch die frühere Rechtslage, die eine Differenzierung bestimmter Folgen der Feststellung eines 0,4 mg/l übersteigenden Alkoholgehaltes der Atemluft zur Folge hatte (freilich nicht in Ansehung der Rechtsvermutung einer Alkoholbeeinträchtigung) und die lange Zeit vor der konkreten Tat vom VfGH aufgehoben wurde, hat die Aufnahme des Meßergebnisses in den Spruch nicht geboten; es genügte und genügt die Anführung des gesetzlichen Tatbestandselementes des durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes iSd § 5 Abs 1 StVO (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020370.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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