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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §160 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung des § 160 Abs 2 ArbVG normiert für die in § 160 Abs 1 ArbVG genannten Übertretungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Amtswegigkeit der Strafverfolgung. Demnach sind die Straftaten nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der PrivatanklageBERECHTIGTE innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020240.X01Im RIS seit
11.07.2001