RS Vwgh 1994/11/25 93/02/0271

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §16 Abs2;
BArbSchV §16 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Für die Strafbemessung wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 4 ArbSchV ist generell die Wichtigkeit von Sicherungsmaßnahmen bei Erdarbeiten (hier: künettenartiger Graben, dessen örtliche Standfestigkeit an Fels nicht herankommt und eine Pölzung iSd § 16 Abs 2 ArbSchV erfordert) anzunehmen; auf die konkrete Bodenbeschaffenheit im Einzelfall und den Umstand, daß die Unterlassung der Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall folgenlos geblieben ist, kann es dabei im Hinblick auf das "Gefährdungspotential" nicht wesentlich ankommen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020271.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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