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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BArbSchV §16 Abs2;Rechtssatz
Für die Strafbemessung wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 4 ArbSchV ist generell die Wichtigkeit von Sicherungsmaßnahmen bei Erdarbeiten (hier: künettenartiger Graben, dessen örtliche Standfestigkeit an Fels nicht herankommt und eine Pölzung iSd § 16 Abs 2 ArbSchV erfordert) anzunehmen; auf die konkrete Bodenbeschaffenheit im Einzelfall und den Umstand, daß die Unterlassung der Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall folgenlos geblieben ist, kann es dabei im Hinblick auf das "Gefährdungspotential" nicht wesentlich ankommen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020271.X02Im RIS seit
20.11.2000