RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0349

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.11.1994 94/02/0384

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 erster Satz AsylG 1991 ist dahingehend zu verstehen, daß dann, wenn der Fremde erst nach seiner legalen Einreise und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Gefahr der Verfolgung Kenntnis erlangt - vor welchem Zeitpunkt an die Frist zur Antragstellung auf Asylgewährung gemäß § 7 Abs 1 erster Satz AsylG 1991 zu laufen beginnt -, die (rechtzeitige) Antragstellung die vorläufige Aufenthaltsberechtigung vermittelt, gleichgültig aus welchem Staat der Fremde eingereist ist. Damit ist ein gegen einen Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot nach § 9 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991 nicht durchsetzbar. Die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides allein bewirkt aber noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anhaltung der betreffenden Person. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, der die Verhängung der Schubhaft als zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig erscheinen läßt. Die Schubhaft kann auch gegen Personen verhängt werden, die sich erlaubterweise im Bundesgebiet aufhalten, dies insbes dann, wenn ein gegen den Fremden verhängtes Aufenthaltsverbot noch nicht durchgesetzt worden ist und ein Umstand hinzutritt, der die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes notwendig erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020349.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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