Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §22 Abs5;Rechtssatz
Wenn nach § 22 Abs 5 AAV Flügeltüren und Flügeltore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen zumindest brandhemmend in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein müssen, so kommt dem Umstand, daß die brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das Lager durch Getränkekisten nur kurzfristig offengehalten wurde, bei der Strafbemessung keine strafmildernde Wirkung zu.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020276.X01Im RIS seit
01.06.2001