RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0276

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §22 Abs5;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Wenn nach § 22 Abs 5 AAV Flügeltüren und Flügeltore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen zumindest brandhemmend in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein müssen, so kommt dem Umstand, daß die brandhemmende Türe vom Verkaufsraum in das Lager durch Getränkekisten nur kurzfristig offengehalten wurde, bei der Strafbemessung keine strafmildernde Wirkung zu.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020276.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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