RS Vwgh 1994/11/25 92/17/0030

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/17/0106 7

Stammrechtssatz

Wenn die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Schätzungsmethode verwirft und eine neue anwendet, hat sie dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis: E 11.1.1984, 83/13/0009). Tut sie dies nicht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X08

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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