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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/17/0106 7Stammrechtssatz
Wenn die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Schätzungsmethode verwirft und eine neue anwendet, hat sie dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dem Abgabepflichtigen sind nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu geben, dazu entsprechend Stellung nehmen zu können (Hinweis: E 11.1.1984, 83/13/0009). Tut sie dies nicht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X08Im RIS seit
20.11.2000