Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §41 Abs4;Rechtssatz
Ein Beschluß des VwGH, mit dem dem Antrag des Fremden, der gegen den Bescheid, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG 1993, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG stattgegeben wurde, hat keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft. Vielmehr läßt sich aus § 48 Abs 4 Z 1 FrG 1993 (über die Dauer der Schubhaft im Falle einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54 FrG 1993) entnehmen, daß die Anhängigkeit eines diesbezüglichen Verfahrens der Schubhaft nicht entgegensteht. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen Bescheid nach § 54 FrG 1993 kann aber die Rechtsposition des Fremden nicht besser geworden sein, als sie vor der Erledigung durch die letztinstanzliche Behörde gegeben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020371.X02Im RIS seit
20.11.2000