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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art18 Abs2 B-VG Art117 Abs4 Sbg GdO 1976 §20 Abs4 Sbg LandesstraßenG 1972 §37 Abs1 Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern vom 4.5.1988, Z248/-1988. "betr.: Bildung einer öffentl. Interessenten- straße der Waldherrstraße in Untertauern" .kundgemacht an der Amts- tafel vom 10.5.1988 bis 24.5.1988.Leitsatz
Aufhebung der Verordnung einer Gemeindevertretung mangels ordnungsgemäßer Aufnahme der Beschlußfassung über diese Verordnung in die Tagesordnung der GemeinderatssitzungRechtssatz
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern vom 4. Mai 1988, Z248/-1988, "betr.: Bildung einer öffentl. Interessentenstraße der Waldherrstraße in Untertauern" (kundgemacht an der Amtstafel vom 10. Mai 1988 bis 24. Mai 1988), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Beschlußfassung über die Verordnung erfolgte unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" ohne vorausgehende Aufnahme des Themas in die Tagesordnung. Die Tatsache, daß sich die Gemeindevertretung in vorangegangenen Sitzungen mit "einer möglichen Übernahme der Waldherrstraße" beschäftigt hat und daß es vor der Gemeindeordnungs-Novelle 1988 angeblich üblich war, dringende Beschlüsse auch unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" zu fassen, vermag das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht zu entkräften. Auch wenn es tatsächlich üblich gewesen sein sollte, Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" zu fassen, vermag dieser Umstand nichts daran zu ändern, daß ein solches Vorgehen die Verordnungserlassung mit Gesetzwidrigkeit belastet; dies insbesondere auch im Hinblick auf das Öffentlichkeitsgebot des Art117 Abs4 B-VG, aus welchem sich ergibt, daß dem Geschehen im Gemeinderat eine unmittelbar über die Mitglieder des Gemeinderates hinausgehende, potentiell alle Gemeindebürger betreffende Bedeutung zukommt.
Dazu kommt, daß in den Erläuternden Bemerkungen zur Gemeindeordnungs-Novelle 1988 die Ansicht vertreten wird, daß §20 Abs4 idF der Novelle 1988 nur zum Ausdruck bringt, was als allgemeiner Rechtsgrundsatz schon vorher rechtens war.
(Anlaßfälle: B375/89, B376/89 v 29.06.90 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeinderat, Verordnungserlassung, Gemeindeverordnung, ÖffentlichkeitsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V176.1990Dokumentnummer
JFR_10099379_90V00176_01