RS Vwgh 1994/11/25 93/17/0050

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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L37122 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §418;
GebrauchsabgabeG Krnt 1969 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Krnt 1969 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Bf verkennt die Rechtslage, wenn er meint, nach den zivilrechtlichen Bestimmmungen könne ein Dachvorsprung nur über dem eigenen Grundstück errichtet werden bzw ein über dem eigenen Grundstück errichteter Dachvorsprung bewirke, daß das darunterliegende Grundstück stets im Eigentum desjenigen verbleiben müsse, der das Gebäude errichtet habe. Der belangten Behörde kann daher nach der Aktenlage mit Erfolg kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie im Beschwerdefall das aufragende Mauerwerk des in Rede stehenden Objektes als Grenze zum öffentlichen Gemeindestraßengrund angesehen hat und davon ausgegangen ist, daß sich die an der Fassade unter dem ca 1 m ausragenden Dachvorsprung montierten Scheinwerfer über öffentlichem Gemeindestraßengrund befinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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