RS Vwgh 1994/11/25 92/17/0030

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Wr 1962 §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 88/17/0016 3

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf, um die Grenze der "Sache" iSd § 224 Abs 1 Wr LAO (§ 289 Abs 1 BAO) nicht zu überschreiten, unter anderem nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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