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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd Art 132 zweiter Satz B-VG dar, hins der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist (hier: Antrag auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen betreffend Strafverfügungen wegen Übertretung der StVO) (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985; B 20.9.1989, 89/03/0221, VwStl 12999 A/1989).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020428.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016