RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0428

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132;
VVG §3 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" iSd Art 132 zweiter Satz B-VG dar, hins der eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist (hier: Antrag auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen betreffend Strafverfügungen wegen Übertretung der StVO) (Hinweis B 25.2.1985, 84/10/0237, VwSlg 11682 A/1985; B 20.9.1989, 89/03/0221, VwStl 12999 A/1989).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020428.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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