RS Vwgh 1994/11/25 94/17/0295

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

21/05 Börse
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BörseG 1989 §19 Abs1;
BörseG 1989 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0278 4

Stammrechtssatz

Die Einleitung des Ausschlußverfahrens nach § 19 BörseG 1989 kann nicht "jederzeit und formlos" durch "bloß internen Akt, etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes" erfolgen. Ebensowenig kann der Präsident der Börsekammer für die Dauer des Ausschlußverfahrens das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen, "ohne daß es hiefür einer weiteren Begründung oder des Vorliegens einer zusätzlichen Voraussetzung bedarf". Die bescheidmäßige Einleitung des Ausschlußverfahrens bildet eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die entsprechend zu begründende Entscheidung des Präsidenten über das Ruhen der Mitgliedschaft.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170295.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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