RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0370

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Lenktätigkeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abspielt, kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern auf die Möglichkeit der Straßenbenützer an, das betreffende Areal für Zwecke des Straßenverkehrs zu benützen. Handelt es sich um eine von der für den Durchzugsverkehr zur Verfügung stehenden Straße abgetrennte, über einen schmalen Grundstücksstreifen jederzeit mit einem Kraftfahrzeug erreichbare Verkehrsfläche, wird diese Fläche offenbar als Parkplatz von den Gästen einer zwischen ihr und der Durchzugsstraße befindlichen Gaststätte und den Kunden eines dahinterliegenden Handelsbetriebes benützt und befinden sich auf diese Betriebe hinweisende Schilder auch am Eingang der Zufahrt zu der in Rede stehenden Fläche, so erfolgt die Lenktätigkeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Daß sich dort auch ein Schild mit der Aufschrift "Privat Parkplatz" befindet, ändert daran nichts, weil damit offenbar die Benützung auf (private) Kunden der genannten Betriebe eingeschränkt werden soll und jedermann "Kunde werden kann" (Hinweis E 3.10.1990, 90/02/0094, 0095, VwSlg 13277 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020370.X03

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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