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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Spruch
Der Antrag des Ing. M U auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 6. Februar 2004, Zl. ..., wird a b g e w i e s e n.
Begründung
Begründung:
Mit dem am 11. August 2004 persönlich eingebrachten Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 6. Februar 2004, Zl. ...
Wie sich aus dem vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Verwaltungsakt ergibt, wurde dieser Bescheid dem Antragsteller zu Handen des von ihm für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bevollmächtigten Rechtsanwaltes am 28. Juni 2004 zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1052.2004Dokumentnummer
JFT_09959093_04B01052_00