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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 3 VwSlg 13490 A/1991Stammrechtssatz
Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem § 79a AVG hat sich die Beh an den Bestimmungen des § 47 bis § 60 VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020312.X04Im RIS seit
20.11.2000