RS Vwgh 1994/11/25 93/17/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
BAO §83 Abs1;
LAO Tir 1984 §63 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs1 idF 1990/474;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bringt der Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß ein Rechtsmittel mangels Vorlage der Vollmacht als zurückgenommen gilt, zum Ausdruck, daß das Rechtsmittel dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen war, so kann auch der Vertretene in seinen Rechten verletzt sein (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170060.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten