RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0370

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Bf wurde im Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einem späteren Zeitpunkt als zu dem vom Bf behaupteten Zeitpunkt (23 Uhr 30 statt gegen 23 Uhr) zur Last gelegt. Dadurch wurde der Bf nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und somit nicht in seinen Rechten verletzt, weil es sich bei dem gesamten Vorfall von der Verursachung eines Unfalles durch den Bf bis zur von einem Gendarmeriebeamten dem Bf erteilten Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe um ein einheitliches Geschehen gehandelt und der Bf nicht behauptet hat, während dieses Vorganges (ein zweites Mal) ein Kfz gelenkt zu haben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020370.X01

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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