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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0225 11 (hier § 107 Abs 1 Wr LAO heranzuziehen)Stammrechtssatz
Kommt der Abgabepflichtige seiner nach § 138 Abs 1 BAO bestehenden Verpflichtung zur Klärung des Sachverhaltes nicht nach, ist es im allgemeinen nicht Aufgabe der Behörde, noch zusätzliche Erhebungen zu pflegen. Sie wird vielmehr auf Grund des vorliegenden Beweismaterials in freier Beweiswürdigung ihre Entscheidung zu fällen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X04Im RIS seit
20.11.2000