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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a;Rechtssatz
Im Hinblick auf eine einheitliche und einfache Vorgangsweise bei der Berechnung der zuzusprechenden Kostenersätze gemäß § 79a AVG sind keine willkürlichen Abweichungen erlaubt, weder hinsichtlich des Wesens von Pauschalsätzen als feste Beträge (und nicht bloß als Höchstbeträge) noch hinsichtlich des Grundsatzes, daß sich eine Erhöhung dieser Pauschbeträge auch auf anhängige Verfahren auswirkt; daß eine Partei auf dem Boden einer durch eine in der Folge eingetretene Änderung überholten Rechtslage einen geringeren - als den später erhöhten - Pauschalsatz angesprochen hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020379.X01Im RIS seit
20.11.2000