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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §17 Abs1;Rechtssatz
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen Bescheid, betreffend Ausweisung des Fremden, wird lediglich die Durchsetzbarkeit der Ausweisung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinausgeschoben. Eine Unzulässigkeit der Schubhaft läßt sich aus diesem Umstand nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020371.X04Im RIS seit
20.11.2000