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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
KJBG 1987 §5;Rechtssatz
Für die Frage, ob Minderjährige in einem Betrieb zu Arbeiten herangezogen worden sind, ist entscheidend, ob sie in den Arbeitsprozeß in irgendeiner Form eingegliedert wurden, was voraussetzt, daß sie in bezug auf die von ihnen vorzunehmenden Verrichtungen Weisungen unterstellt waren. Halten sich Minderjährige jedoch lediglich in den Betriebsräumlichkeiten auf, um Beobachtungen hinsichtlich der in einem solchen Betrieb zu verrichtenden Arbeiten zu machen und um aus freien Stücken - probeweise und um Erfahrungen zu sammeln - einzelne Handgriffe zu versuchen, kann diese Tätigkeit nicht als Arbeit angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020225.X01Im RIS seit
20.11.2000