RS Vwgh 1994/11/25 92/17/0030

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/17/0106 5

Stammrechtssatz

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört an sich zu den Elementen der Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Hinweis: E 11.12.1990, 89/14/0109). Bei der Bemessung eines Sicherheitszuschlages, dessen Aufgabe es ist, das Risiko möglicher WEITERER Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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