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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet einen von dem Ausspruch über die Aufenthaltsberechtigung iSd § 7 Abs 2 AsylG trennbaren Spruchteil. Richtet sich die Berufung des Asylwerbers NUR gegen den Abspruch gemäß § 7 Abs 2 AsylG, dann ist es der Berufungsbehörde versagt, über die in erster Instanz festgestellte Flüchtlingseigenschaft negativ zu entscheiden (Hinweis E 22.5.1985, 84/01/0272).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190211.X01Im RIS seit
20.11.2000