RS Vwgh 1994/11/25 92/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1 impl;
BAO §184 Abs3 impl;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §145 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0128 E 10. November 1989 VwSlg 6452 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Bei einer behördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um eine Ermessensmaßnahme, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung, wobei es das Ziel der Schätzung ist, mit ihrer Hilfe der Wahrheit möglichst nahe zu kommen. Die Schätzung soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten