Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/17/0106 3Stammrechtssatz
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht zwar nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren - und auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages erfolgt im Rahmen eines solchen - einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein. Die belangte Behörde durfte daher erforderlichenfalls auch einen anderen Schätzungsweg als die erste Instanz einschlagen (siehe § 213 Abs 2 Stmk LAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170030.X05Im RIS seit
20.11.2000