RS Vfgh 1990/6/27 B576/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt ARHG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit einer Auslieferung mangels Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen

Rechtssatz

Weder Art144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften räumen aber dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen - so auch des zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien (als gemäß §33 ARHG zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung berufener Gerichtshof zweiter Instanz) - ein.

Entscheidungstexte

  • B 576/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.1990 B 576/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Auslieferung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B576.1990

Dokumentnummer

JFR_10099373_90B00576_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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