RS Vwgh 1994/11/25 93/02/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0115 2

Stammrechtssatz

Der Schutz von im Stmk GVG verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (Hinweis E vom 18.10.1989, 88/02/0199), die das Ziel des GVG von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis B vom 28.9.1988, 88/02/0117). Daraus folgt, daß die Verkäufer eines Grundstückes (Mitbeteiligten) ihr Berufungsrecht nicht davon ableiten können, es sei die Zustimmung zum Kaufvertrag zu verweigern, weil dem die Vorschriften des GVG ("Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung" bzw "Nichterteilung der Zustimmung) entgegenstünden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020201.X02

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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