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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0115 2Stammrechtssatz
Der Schutz von im Stmk GVG verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (Hinweis E vom 18.10.1989, 88/02/0199), die das Ziel des GVG von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis B vom 28.9.1988, 88/02/0117). Daraus folgt, daß die Verkäufer eines Grundstückes (Mitbeteiligten) ihr Berufungsrecht nicht davon ableiten können, es sei die Zustimmung zum Kaufvertrag zu verweigern, weil dem die Vorschriften des GVG ("Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung" bzw "Nichterteilung der Zustimmung) entgegenstünden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020201.X02Im RIS seit
13.06.2001