RS Vwgh 1994/11/25 94/19/1143

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0103 B 14. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn der Sachantrag in der Beschwerde von dem Antrag abweicht, wie er der "säumigen" Behörde vorgelegen war.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191143.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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