RS Vwgh 1994/11/25 94/02/0421

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Rechtssatz

Daß einem Fremden mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 gegenüber eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, bedeutet nicht, daß nicht auch gegen einen solchen Fremden ein Aufenthaltsverbot und zu dessen Sicherung sowie zur Sicherung der daraus resultierenden Abschiebung die Schubhaft verhängt werden darf. Gehindert ist lediglich die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, somit seine Abschiebung (§ 9 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020421.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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