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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Daß einem Fremden mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991 gegenüber eine Ausweisung nicht erlassen werden darf, bedeutet nicht, daß nicht auch gegen einen solchen Fremden ein Aufenthaltsverbot und zu dessen Sicherung sowie zur Sicherung der daraus resultierenden Abschiebung die Schubhaft verhängt werden darf. Gehindert ist lediglich die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, somit seine Abschiebung (§ 9 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020421.X01Im RIS seit
20.11.2000