RS Vwgh 1994/11/25 91/17/0058

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Veröffentlicht am 25.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992;
VwGG §47 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 90/17/0386 3

Stammrechtssatz

Da der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung des § 47 Abs 5 VwGG stets als eine auch an ihn gerichtete Norm aufgefaßt hat, war der der belangten Behörde (hier: Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds) als obsiegender Partei zustehende Aufwandersatz im Beschwerdefall dem Bund (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0080) als jenem Rechtsträger zuzusprechen, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat. Durch das AMA-Gesetz 1992, BGBl Nr 376, hat sich daran nichts geändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170058.X03

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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