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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am 22.8.1989 beschlossenen von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6.3.1990 aufsichtsbehördlich genehmigten und in der Zeit zwischen dem 28.3. und dem 17.4.1990 kundgemachten Verordnung ZEAP 030/0-32/1990 über die Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V200.1990Dokumentnummer
JFR_10099373_90V00200_01