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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hat der Bauwerber mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides noch keine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorgelegen ist, so ist er durch den seiner Vorstellung keine Folge gebenden Bescheid in dem von ihm angegebenen Beschwerdepunkt, wonach er sich durch diesen angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Nichterlassung eines Baueinstellungsbescheides entgegen den einschlägigen Bestimmungen der OÖ BauO verletzt" erachtet, nicht verletzt worden.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050135.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012