RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §56 Abs3;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bauwerber mit den Bauarbeiten begonnen, obwohl zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides noch keine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorgelegen ist, so ist er durch den seiner Vorstellung keine Folge gebenden Bescheid in dem von ihm angegebenen Beschwerdepunkt, wonach er sich durch diesen angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf Nichterlassung eines Baueinstellungsbescheides entgegen den einschlägigen Bestimmungen der OÖ BauO verletzt" erachtet, nicht verletzt worden.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050135.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten