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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Errichtung und Entfernung von Zwischenwänden, die Entfernung von Fenstern und Türen, die Abmauerung eines Türdurchbruches und die Verkleidung eines Lichtschachtes stellen bauliche Maßnahmen dar, die als Änderung eines Gebäudes zu qualifizieren sind, für welche eine gemäß § 60 Abs 1 lit c Wr BauO Baubewilligung zu erwirken ist.
Schlagworte
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050175.X01Im RIS seit
03.05.2001