RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0175

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Errichtung und Entfernung von Zwischenwänden, die Entfernung von Fenstern und Türen, die Abmauerung eines Türdurchbruches und die Verkleidung eines Lichtschachtes stellen bauliche Maßnahmen dar, die als Änderung eines Gebäudes zu qualifizieren sind, für welche eine gemäß § 60 Abs 1 lit c Wr BauO Baubewilligung zu erwirken ist.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050175.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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