RS Vwgh 1994/11/29 89/14/0230

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §123;
EStG 1972 §6 Z2;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung gemäß § 123 EStG 1972 ist, daß wertberichtigungsfähige Forderungen iSd Bilanzsteuerrechtes vorhanden sind und als solche in der Vermögensübersicht (Bilanz) aufscheinen. Es muß sich um Vermögenswerte handeln, die gemäß § 6 Z 2 EStG 1972 bewertbar sind. Forderungen aus Warenlieferungen können nur als Folge tatsächlicher Lieferungen von Waren entstehen. Erst wenn Waren aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und in das Eigentum eines anderen übergegangen sind, kann an die Stelle des bisherigen Vermögenswertes der Waren jener der Forderung treten. Mit anderen Worten, solange Waren zum Betriebsvermögen eines Abgabepflichtigen gehören, können nicht gleichzeitig (und zusätzlich) Forderungen aus der Lieferung dieser Waren zum Betriebsvermögen gehören. Fiktive Forderungen aus Lieferungen an Zweigniederlassungen können daher ungeachtet der Verweisung auf das Umsatzsteuerrecht unter dem Begriff der Forderungen aus Ausfuhrumsätzen iSd § 123 EStG 1972 nicht gemeint sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1989140230.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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