RS Vfgh 1990/6/27 B660/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt B-VG Art83 Abs2 StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc Tir GVG 1983 §10 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch Versagung der Erteilung einer Bieterbewilligung für die (zweite) Wiederversteigerung aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine behauptete Bescheiderlassung nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Entscheidung über Berufungen gegen die (Nicht)Erteilung von Bieterbewilligungen

Rechtssatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch Versagung der Erteilung einer Bieterbewilligung für die (zweite) Wiederversteigerung gemäß §10 Abs3 iVm §4 Abs1 sowie §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983.

Die belangte Behörde hegt aufgrund des Umstandes, daß eine Viehhaltung nicht mehr besteht, Zweifel an einer künftigen Selbstbewirtschaftung durch die Beschwerdeführerin und unterstreicht, daß diese von der ihr gebotenen Möglichkeit, bei der Berufungsverhandlung die Bedenken persönlich zu zerstreuen und die entsprechenden Aufklärungen zu geben, keinen Gebrauch gemacht hat. Die (negative) Prognoseentscheidung der belangten Behörde ist also das Ergebnis einer Beweiswürdigung. Damit wenden sich aber die Beschwerdeausführungen ausschließlich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides, ohne verfassungsrechtliche Fragen zu berühren. Daran ändert nichts, daß der Landesgrundverkehrsreferent der Beschwerdeführerin zum ersten Wiederversteigerungstermin eine Bieterbewilligung erteilt hatte.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine behauptete Bescheiderlassung nach Ablauf der 4-wöchigen Frist für die Entscheidung über Berufungen gegen die (Nicht)Erteilung von Bieterbewilligungen gemäß §10 Abs3 Tir. GVG 1983.

Die Berufung der Beschwerdeführerin ist erst am 4. April 1990 bei der belangten Behörde eingelangt; der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 1990 zugestellt; die vierwöchige Frist ist damit auch nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin gewahrt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B660.1990

Dokumentnummer

JFR_10099373_90B00660_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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