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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 48 Abs 1 lit a OÖ BauV 1985 erwächst kein Nachbarrecht, weil diese Bestimmung ausschließlich die (zu bebauende) Grundfläche selbst im Auge hat. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die ausschließlich die Beschaffenheit des Bauplatzes aus öffentlichen Interessen betrifft.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009