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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1026;Rechtssatz
Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst am Tag des Einlangens der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bei der Behörde wirksam. Gemäß den nach § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes (§ 1026 ABGB) treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten (hier Baubehörde zweiter Instanz) gegenüber solange nicht ein, als sie ohne sein Verschulden unbekannt war (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104).
Schlagworte
Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050318.X01Im RIS seit
11.07.2001