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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Enthält ein als "Bescheid" (hier:"Ladungsbescheid") bezeichneter erstinstanzlicher Verwaltungsakt eine Fertigungsklausel, welche neben einem Abdruck des Amtssiegels der Gemeinde die Worte "Der Bürgermeister" sowie eine unleserliche Unterschrift aufweist, welche keinen Namen erkennen läßt und daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG
angesehen werden kann, so fehlt diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Charakter eines Bescheides iSd Art 131 Abs 1 B-VG, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für den Adressaten dieses Verwaltungsaktes allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Funktionsbezeichnung den Namen desjenigen zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).
Schlagworte
Behördenbezeichnung AmtssiegelFertigungsklauselUnterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinUnterschriftBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050246.X01Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011