RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0246

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Enthält ein als "Bescheid" (hier:"Ladungsbescheid") bezeichneter erstinstanzlicher Verwaltungsakt eine Fertigungsklausel, welche neben einem Abdruck des Amtssiegels der Gemeinde die Worte "Der Bürgermeister" sowie eine unleserliche Unterschrift aufweist, welche keinen Namen erkennen läßt und daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG

angesehen werden kann, so fehlt diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Charakter eines Bescheides iSd Art 131 Abs 1 B-VG, woran auch der Umstand nichts ändern kann, daß für den Adressaten dieses Verwaltungsaktes allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Funktionsbezeichnung den Namen desjenigen zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (Hinweis E 18.12.1987, 87/18/0095).

Schlagworte

Behördenbezeichnung AmtssiegelFertigungsklauselUnterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinUnterschriftBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050246.X01

Im RIS seit

21.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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