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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Betreffen Betriebsprüfungen, auf Grund welcher Umsätze, Einkünfte und Gewerbeerträge den Gesellschaftern einer GesBR zugerechnet werden, in keiner Weise Umsatzsteueransprüche und Gewerbesteueransprüche gegenüber der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, so können diese Betriebsprüfungen keine Unterbrechung der Verjährung der mit Bescheid gegenüber der GesBR festgesetzten Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140150.X02Im RIS seit
11.07.2001