RS Vwgh 1994/11/29 93/05/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
L82804 Gas Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §1;
BauO OÖ 1976 §23;
BauRallg;
FlüssiggasV 1971 §58 Abs2;
GasG OÖ 1958 §2;
GasG OÖ 1958 §5;
GasG OÖ 1958 §6;
GasV OÖ 1981 §1 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Es handelt sich bei den Sicherheitsbestimmungen des OÖ GasG 1958 und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen (hier insbesondere § 58 FlüssiggasV), sofern sie nicht die gesetzliche Ermächtigung überschreiten, nicht um Anforderungen der Sicherheit iSd § 23 OÖ BauO 1976, die sich aus einer baulichen Anlage ergeben. Die Heranziehung gasrechtlicher Bestimmungen (insbesondere § 58 Abs 2 FlüssiggasV als Sicherheitsbestimmung iSd § 2 OÖ GasG 1958) unter Berufung auf § 23 OÖ BauO 1976 stellt sich somit als nicht rechtmäßig dar. Daß für die Vollziehung des OÖ GasG 1958 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist und den Gemeindebehörden somit in Vollziehung dieser Bestimmungen keine Zuständigkeit zukommt, bedeutet nicht, daß sie gehindert wären, Bedenken in bezug auf die Vollziehung gasrechtlicher Bestimmungen der zuständigen Gasbehörde anzuzeigen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050053.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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