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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Es handelt sich bei den Sicherheitsbestimmungen des OÖ GasG 1958 und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen (hier insbesondere § 58 FlüssiggasV), sofern sie nicht die gesetzliche Ermächtigung überschreiten, nicht um Anforderungen der Sicherheit iSd § 23 OÖ BauO 1976, die sich aus einer baulichen Anlage ergeben. Die Heranziehung gasrechtlicher Bestimmungen (insbesondere § 58 Abs 2 FlüssiggasV als Sicherheitsbestimmung iSd § 2 OÖ GasG 1958) unter Berufung auf § 23 OÖ BauO 1976 stellt sich somit als nicht rechtmäßig dar. Daß für die Vollziehung des OÖ GasG 1958 und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig ist und den Gemeindebehörden somit in Vollziehung dieser Bestimmungen keine Zuständigkeit zukommt, bedeutet nicht, daß sie gehindert wären, Bedenken in bezug auf die Vollziehung gasrechtlicher Bestimmungen der zuständigen Gasbehörde anzuzeigen.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050053.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009