RS Vwgh 1994/11/29 92/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/12 93/05/0157 3

Stammrechtssatz

§ 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge ein (Hinweis E 28.9.1982, 82/05/0070). Hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen steht den Nachbarn jedoch insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stehen (Hinweis E 15.5.1990, 90/05/0068).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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