Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation StPO §90Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zurücklegung von vom Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft mangels Legitimation; Zurückweisung von Beschwerden gegen Gerichtsakte mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, hat die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der einzelne kein subjektives Recht. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Legitimation, die Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß §90 StPO beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen (vgl. VfSlg. 5235/1966; VfGH v. 9.6.1988, B59,60/88; v. 3.10.1988, B1199,1516/88).
(ebenso: B397/93, B v 14.06.93, B1211/95, B v 19.06.95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, StrafanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B687.1990Dokumentnummer
JFR_10099373_90B00687_01