TE Vfgh Beschluss 2004/9/27 B472/02

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Veröffentlicht am 27.09.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens in Folge Zurückziehung der Beschwerde; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 2. September 2004 zogen die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

2. Den beschwerdeführenden Parteien war schon deshalb kein Kostenersatz gemäß §88 VfGG aufzuerlegen, weil die Erstattung des Schriftsatzes, für den die mitbeteiligte Partei diesen begehrte, der mitbeteiligten Partei nicht aufgetragen wurde (vgl. zB VfSlg. 15.719/2000).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B472.2002

Dokumentnummer

JFT_09959073_02B00472_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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