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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z3Leitsatz
Einstellung des Verfahrens in Folge Zurückziehung der Beschwerde; kein KostenzuspruchSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 2. September 2004 zogen die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.
2. Den beschwerdeführenden Parteien war schon deshalb kein Kostenersatz gemäß §88 VfGG aufzuerlegen, weil die Erstattung des Schriftsatzes, für den die mitbeteiligte Partei diesen begehrte, der mitbeteiligten Partei nicht aufgetragen wurde (vgl. zB VfSlg. 15.719/2000).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Zurücknahme, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B472.2002Dokumentnummer
JFT_09959073_02B00472_2_00