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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §211 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Auffassung, § 211 Abs 1 lit g BAO stelle die Umbuchung und Überrechnung von Guthaben gleich, je nach dem, ob sie Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen oder eines anderen Abgabepflichtigen betreffen, findet im Gesetz keine Deckung. Nach § 211 Abs 1 lit g BAO gelten nämlich Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen aber (erst) am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994140094.X04Im RIS seit
11.01.2001