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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 verlangt eine konkrete Bestimmung des Baurechtes, die dem Schutz der Nachbarn dient; allerdings soll durch einzelne der in § 46 Abs 3 zweiter Satz OÖ BauO 1976 beispielsweise aufgezählten Bestimmungen auch eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke hintangehalten werden. Der Gesetzgeber hat aber keineswegs darüber hinaus ein allgemeines diesbezügliches Nachbarrecht geschaffen. Gerade weil § 46 Abs 3 erster Satz OÖ BauO 1976 Nachbarrechte nur berücksichtigt, wenn sie sich auf eine entsprechende konkrete Norm stützen, kann aus der beispielhaften Aufzählung in § 46 Abs 3 zweiter Satz OÖ BauO 1976 nicht auf ein allgemeines Nachbarrecht auf Nichtbeeinträchtigung der Bebaubarkeit geschlossen werden, sondern ist eine solche Beeinträchtigung nur dann wahrzunehmen, wenn sie durch die Verletzung einer konkreten Bestimmung (zB über Abstände, Gebäudehöhe etc) verursacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X08Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009