RS Vwgh 1994/11/29 92/05/0139

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 verlangt eine konkrete Bestimmung des Baurechtes, die dem Schutz der Nachbarn dient; allerdings soll durch einzelne der in § 46 Abs 3 zweiter Satz OÖ BauO 1976 beispielsweise aufgezählten Bestimmungen auch eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke hintangehalten werden. Der Gesetzgeber hat aber keineswegs darüber hinaus ein allgemeines diesbezügliches Nachbarrecht geschaffen. Gerade weil § 46 Abs 3 erster Satz OÖ BauO 1976 Nachbarrechte nur berücksichtigt, wenn sie sich auf eine entsprechende konkrete Norm stützen, kann aus der beispielhaften Aufzählung in § 46 Abs 3 zweiter Satz OÖ BauO 1976 nicht auf ein allgemeines Nachbarrecht auf Nichtbeeinträchtigung der Bebaubarkeit geschlossen werden, sondern ist eine solche Beeinträchtigung nur dann wahrzunehmen, wenn sie durch die Verletzung einer konkreten Bestimmung (zB über Abstände, Gebäudehöhe etc) verursacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050139.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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