Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ein Tennisplatz ist als bauliche Anlage iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 zu qualifizieren (Hinweis E 29.3.1994, 94/05/0052). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für verschiedene Teilarbeiten zur Verwirklichung eines derartigen Bauvorhabens möglicherweise kein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen" iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 erforderlich ist, weil es darauf ankommt, daß für die FACHGERECHTE Herstellung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig sind. Es ist offenkundig und bedarf daher gem § 45 Abs 1 AVG keines Beweises, daß für die fachgerechte Herstellung eines Tennisplatzes die technischen Kenntnisse eines Durchschnittsmenschen keineswegs ausreichen, sondern spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, um eine derartige Anlage so auszuführen, daß sie den an sie üblicherweise gestellten Erwartungen zu entsprechen vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050320.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009