RS Vwgh 1994/11/29 94/05/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Tennisplatz ist als bauliche Anlage iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 zu qualifizieren (Hinweis E 29.3.1994, 94/05/0052). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für verschiedene Teilarbeiten zur Verwirklichung eines derartigen Bauvorhabens möglicherweise kein "wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen" iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 erforderlich ist, weil es darauf ankommt, daß für die FACHGERECHTE Herstellung eines Bauwerkes in seiner Gesamtheit entsprechende Fachkenntnisse notwendig sind. Es ist offenkundig und bedarf daher gem § 45 Abs 1 AVG keines Beweises, daß für die fachgerechte Herstellung eines Tennisplatzes die technischen Kenntnisse eines Durchschnittsmenschen keineswegs ausreichen, sondern spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, um eine derartige Anlage so auszuführen, daß sie den an sie üblicherweise gestellten Erwartungen zu entsprechen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050320.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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